Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufsbedingungen der Daniel Gruppe GmbH
Stand: 04/2018

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

§ 2 Vertragsschluss; Liefermengenangaben

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Soweit wir im Rahmen der Leistungsbeschreibung eine Liefermenge nur ungefähr angeben (z.B. durch den Zusatz: „+/- 10%“), erfolgt dies auf Grund von herstellungstechnisch bedingten Unwägbarkeiten. In diesen Fällen gilt die Lieferung einer innerhalb des vereinbarten Toleranzrahmens abweichenden Menge durch uns grundsätzlich als vertragsgemäße Lieferung; deshalb bestehen Nacherfüllungsansprüche im Sinne von 439 BGB grundsätzlich nicht. Es findet dann jedoch eine Anpassung des zu zahlenden Kaufpreises im Umfang der Mehr- bzw. Minderlieferung statt. Das bedeutet also, dass der zu zahlende Kaufpreis sich im Verhältnis zur Mehr- bzw. Minderlieferung entsprechend erhöht oder vermindert.

(3) Die Annahme eines Angebotes bzw. einer Bestellung des Käufers können wir entweder in Textform (z.B. durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären. Sofern sich aus der Bestellung des Käufers nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, sein Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Skonto gewähren wir grundsätzlich nur auf Grundlage individualvertraglicher Vereinbarung.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen im Zeitpunkt der Lieferung, soweit nicht mit dem Käufer einzelvertraglich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf der geltenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Der Käufer ist gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Käufers gemäß § 320 BGB bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

(2) Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu verbinden, zu vermischen und zu verarbeiten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Käufer übereignet uns der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Anteils, der dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zzgl. des Verarbeitungswertes zum Wert der neuen Sache entspricht. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Unsere Miteigentumsrechte (auch solche, die wir ggf. kraft Gesetzes gemäß §§ 947, 948 BGB erwerben) gelten ebenfalls als Vorbehaltseigentum im Sinne von Absatz 1.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur dann weiterveräußern, wenn
a) dies im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs geschieht, und
b) der Käufer uns in diesem Zuge die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz 4 verschafft.
Zu anderen Verfügungen (z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Weiterveräußerungen bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung nicht entsprechend Absatz 4 wirksam auf uns übergeht) über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

(4) Die Forderungen, die unser Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwirbt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender, erstrangiger Teilbetrag der Forderung aus der Weiterveräußerung abgetreten.

(5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen einzuziehen.

(6) Sämtliche Befugnisse des Käufers zum Umgang mit der Vorbehaltsware und zum Einzug von Forderungen gemäß Absatz 4 enden in jedem Fall spätestens dann, wenn wir dem Käufer den Widerruf dieser Befugnisse erklärt haben. Von dem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen vorliegen, die begründeten Anlass zu der Besorgnis geben, dass die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche gefährdet ist.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Jegliche Mängelansprüche des Käufers gegenüber uns setzen stets voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns die zur Prüfung der seitens des Käufers geltend gemachten Mängelbehauptungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu ermöglichen. Wir können insbesondere verlangen, dass uns der Käufer nach unserer Wahl Probestücke der monierten Lieferung auf unsere Kosten übersendet und/oder die Untersuchung vor Ort ermöglicht.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die von uns zunächst gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Rückgriffsansprüche des Käufers auf der Grundlage des § 445a Abs. 1 BGB gegen uns sind ausgeschlossen. Auf diesen Ausschluss können wir uns nicht berufen, wenn unser Käufer oder etwaige, in der Lieferkette unserem Käufer nachgelagerte Unternehmer die neu hergestellte Ware im Rahmen eines Verbrauchervertrages an einen Verbraucher geliefert haben und daraus dem Verbraucher zur Nacherfüllung verpflichtet war.

(6) Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge durch den Käufer können wir von ihm die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, dass der Kunde bei der Geltendmachung der Mängelgewährleistungsansprüche nicht in gutem Glauben war. Der Kunde ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm die Gründe, aus denen unsere Verpflichtung zur Erfüllung der geltend gemachten Mängelgewährleistungsansprüche nicht besteht, im Zeitpunkt der Geltendmachung entweder positiv bekannt waren oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. Guter Glaube ist in diesem Sinne insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Kunde eine Mängelrüge erhebt, obwohl ihm eindeutige Hinweise auf eine andere Fehlerursache vorliegen und er uns im Zuge seiner Mängelrüge nicht unverzüglich auf diese Umstände hinweist.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere entsprechend §§ 650, 648 BGB) besteht nicht und wird nur rein vorsorglich ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Die Ansprüche des Käufers, von uns wegen eines Sach- oder Rechtsmangels Nacherfüllung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware am vereinbarten Erfüllungsort.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), richtet sich die Verjährung der in Absatz 1 bestimmten Ansprüche ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 438 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32312 Lübbecke. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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